Was ist wichtig zu wissen?
Laut der Maschinen-Richtlinie sollen alle Maschinen und Geräte, die Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, ein CE-Zeichen und ein Konformitäts-Erklärung haben. Nur so kann der Arbeitgeber sicherstellen, alles richtig gemacht zu haben. Bei einem Arbeitsunfall sollte eine Deckung durch die Versicherung gewährleistet und auch kein rechtliches Verfahren zu befürchten sein.
Aber so ganz nur auf ein CE-Zeichen zu vertrauen, reicht nicht aus. Der Unternehmer sollte schon etwas weiter schauen, ob dies auch wirklich alles so plausibel ist. Wenn es zu offensichtlich ist, wird jede Versicherung versuchen, zumindest nach einer Beteiligung der Kosten, bei dem Unternehmer zu suchen.
Aus diesem Grund, möchten wir Ihnen ein paar Denkanstöße liefern, worauf sich für den Unternehmer zu achten lohnt. Oder Sie sollten es wenigstens in Ihren Überlegungen mit berücksichtigen. Denn jeder kennt das Sprichwort: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
1. Achten Sie auf das korrekte CE-Zeichen
Alles andere gilt nicht als CE-Zeichen.
2. Die Konformitäts-Erklärung ist zwingend erforderlich
Laut Maschinen-Richtlinie gehört beides zusammen. Es gilt:
Ohne CE-Zeichen ist keine Konformitäts-Erklärung gültig.
Ohne Konformitäts-Erklärung darf kein CE-Zeichen nach Maschinen-Richtlinie aufgebracht werden.
3. Wer darf eine Konformitäts-Erklärung ausstellen?
Nur der europäische Hersteller selbst oder der Importeur, der das Gerät in die EU einführt. Es muss sich um eine europäische Adresse handeln, die so auch aufgesucht werden kann. Ein Unternehmen aus China oder USA, kann keine gültige Konformitäts-Erklärung nach der Maschinen-Richtlinie ausstellen.
Also werfen Sie einen Blick in die Konformitäts-Erklärung, um böse Überraschungen zu vermeiden. Erst wenn alles für „gut“ befunden wurde, würde ich das Gerät bezahlen.
Der, der die Konformitäts-Erklärung ausstellt, ist für die Richtigkeit der getroffenen Aussagen verantwortlich.
Ohne gültige Konformitäts-Erklärung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsmittel eine ausreichende Sicherheit für den Benutzer bietet.
4. Was sollte in der Konformitäts-Erklärung stehen?
Die Konformitätserklärung sollte angeben, auf welchen Stand der Maschinen-Richtlinie sie sich bezieht. Zum Beispiel: gemäß EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II A
Ansonsten sollten die berücksichtigten Normen aufgeführt.
Für Vakuumheber ist hier die EN 13155 sehr wichtig und sollte unbedingt mit aufgeführt sein. Was das im Einzelnen bedeutet, haben wir im Tipp 12 „Mindestanforderungen an einen Vakuumheber“ schon einmal ausführlich beschrieben.
Für jemanden, der mit Vakuumtechnik Einzelglasscheiben bewegen will, sollte auch auf die Einhaltung der EN 13035 Teil 1 und 2 achten. Dies ist wichtig, wenn zum Beispiel andere Hubsysteme, als ein Kran, verwendet werden. Oder sogenannte Glasroboter Anwendung finden. Denn die EN 13155 ist im Normalfall nur für „lose Lastaufnahmemittel“ vorgesehen. Durch die EN 13035 Teil 1 und 2 wird diese Norm beim Transport von Einfachglas auf solche Geräte übertragen.
5. Was ist sonst noch zu beachten?
Die Konformitätserklärung setzt voraus, dass eine entsprechend ausführliche Betriebsanleitung in der jeweiligen Landessprache vorhanden ist. Ohne eine entsprechende Betriebsanleitung in Landessprache ist das Gerät unvollständig geliefert und entspricht nicht der Konformitätserklärung.
Das Gerät muss ein Typenschild haben, auf dem auch der Hersteller / Importeur und seine vollständige Adresse angeben ist. Daneben müssen die wichtigen technischen Daten vorhanden sein.
Also diese Angaben sollten Sie auf dem Typenschild eines „losen Lastaufnahmemittels“ finden:
- Firmenname mit Anschrift
- Bezeichnung des Gerätes
- Seriennummer
- Eigengewicht
- Baujahr
- Tragfähigkeit
Wie ist es beim Kauf von gebrauchten Geräten?
Auch für diese gilt das oben geschriebene, darüber hinaus sollte auf Veränderungen geachtet werden. Entspricht das Gerät nicht mehr dem Originalzustand, wurde es umgebaut. Wenn es sicherheitstechnisch verändert wurde, erlöscht die Konformitäts-Erklärung und das aufgebrachte CE-Zeichen. Der, der das Gerät sicherheitstechnisch verändert, wird dann zum Hersteller.
Wichtig hierbei ist, dass die Bedienungsanleitung in Landessprache vorliegen muss. Vielleicht mal ein Beispiel aus der Praxis. Hat der Hersteller das Gerät ursprünglich nach Dänemark verkauft und es mit einer dänischen Anleitung geliefert. Hat er alles richtig gemacht. Wird dieses Gerät jetzt vom ursprünglichen Kunden nach Frankreich verkauft, dann muss der ursprüngliche Kunde jetzt für eine französische Betriebsanleitung sorgen. Der Hersteller ist nicht verpflichtet diese französische Anleitung zuliefern. Unter Umständen entstehen hierdurch vorher nicht berücksichtigte Kosten.
Manche Dinge fallen dem Laien nicht unbedingt gleich ist Auge. So ist der Austausch der Sauger eine Veränderung des Vakuumhebers mit sicherheitstechnischem Hintergrund. Denn Sauger haben, trotz ähnlichem Aufbau, zum Teil erhebliche Unterschiede in der Tragfähigkeit. Um da nicht in eine Falle zu treten, sollten immer die Sauger des Herstellers verwendet werden.
Auf unserem YouTube Kanal finden Sie zu diesem Thema zahlreiche Zugversuche mit unterschiedlichen Saugern. Diese Unterschiede bewegen sich zum Teil im Bereich von 25 %. Wenn das Original 200 kg vertikal tragen kann und der Nachbau nur 150 kg, ist dies ein erheblicher Eingriff in die Sicherheit des Vakuumhebers. Daran sollten Sie immer denken.
Wenn Sie einen gebrauchten Vakuumheber kaufen wollen, achten Sie auf das Alter der Sauger. Wir, wie auch die Firma Woods, empfehlen den Austausch der Sauger alle 24 Monate, damit eine ausreichende Tragfähigkeit gegeben ist.
Achten Sie auf Veränderungen an den tragenden Teilen. Nachträglich angeschweißte Tragösen oder ähnliches sind vermutlich nicht vom Hersteller angebracht worden. Risse an den Schweißnähten weisen auf eine Vorschädigung hin.
Wenn Sie das beachten, wird sich der Kauf eines gebrauchten Vakuumhebers auszahlen können. Wenn Sie es nicht tun, kann es sehr kostspielig werden, einen solchen Vakuumheber wieder einsatzfähig zu bekommen.
Vorsicht Falle – umgebautes Gerät
Es gibt noch viele 1-Kreis-Vakuumheber, die von irgendwelchen Firmen in 2-Kreis-Vakuumheber umgebauten worden sind. Bei solchen Geräten ist besondere Vorsicht geboten. Denn dies ist höchstwahrscheinlich eine sicherheitstechnische Änderung. Damit ist der ursprüngliche Hersteller des 1-Kreis-Vakuumhebers nicht mehr für das Gerät verantwortlich und auch kein Hersteller mehr davon. Der, der das Gerät umgebaut hat, wird dann zum Hersteller des Gerätes und bringt es zum Zeitpunkt des Umbaus neu in Verkehr. Der muss dann das alte Typenschild entfernen und durch ein neues eigenes Typenschild ersetzen. Außerdem muss er dann eine Betriebsanleitung und eine EU-Konformitäts-Erklärung für das „neu entstandene Gerät“ liefern und die in der jeweiligen Sprache des Anwenders, an den das Gerät verkauft wurde.
Wenn Sie eine Prüfung / Wartung beim ursprünglichen Hersteller durchführen lassen wollen, wird der in der Regel dies ablehnen. Auch dies sollten Sie im Vorwege bedenken, bevor Sie eine solche Anschaffung tätigen.
Hier einige Beispiel aus der Praxis, bei denen Sie sehr vorsichtig sein sollten.
Eigenbauten – daran sollten Sie denken
Oft haben wir bei unseren Wartungen schon Eigenbauten gesehen. Wenn Sie so etwas für Ihre eigene Nutzung machen, sollten Sie immer daran denken, dass auch dafür eine Konformitäts-Erklärung, ein Typenschild, ein CE-Zeichen und eine Betriebsanleitung erforderlich sind. Dies ist vielen nicht bekannt oder sie verdrängen dies. Aber es ist so auch in der Maschinen-Richtlinie aufgeführt und sollte unbedingt beachtet werden. Wenn nicht, gibt es für den Verantwortlichen, der dies seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt hat, jede Menge Ärger, sollte es zu einem Unfall kommen. Besser ist es, dies im Vorwege zu vermeiden.
Mit diesen Hinweisen hoffen wir, Ihnen eine Hilfestellung gegeben zu haben, damit Sie Ihr schwer verdientes Geld nicht sinnlos investieren.