Auch das muss bei einer Wartung geprüft werden!
Betriebsanleitung
Zu einem vollständigen Vakuumhebegerät (aber auch zu allen anderen Geräten / Maschinen) zählt eine Betriebsanleitung in Landessprache des Anwenders.
Welche Forderungen müssen unter anderem von der Betriebsanleitung erfüllt werden, wenn das Gerät die EU-Norm EN 13155 erfüllt?
Im Abschnitt 7.1.1 ist allgemein zum Beispiel gefordert:
- eine kurze Beschreibung
- die Tragfähigkeit
- die Anleitung zur Anwendung / Verwendung
- die Handhabung und Lagerung
Der Abschnitt 7.1.2.2 hat noch ein paar Anforderungen für das Vakuumhebegerät, die da unter anderem sind:
- die Überprüfung des Unterdrucks
- was ist zu tun, wenn die Warneinrichtung anspricht
- wie sollen Verbindungen und Schläuche geprüft werden
- wie wird der Zustand der Saugteller geprüft
- welche Haltezeit hat das Gerät bei Energieausfall
Was auch in der Betriebsanleitung enthalten ist, ist die Instandhaltungsanleitung für das Vakuumhebegerät. Dies wird durch den Punkt 7.1.3. genauer definiert.
- eine Reparaturanleitung
- die Verwendung von nur Original-Teilen
- eine Liste von den Bauteilen
Auch die Prüfung und Inspektion des Vakuumhebegerätes wird in Abschnitt 7.1.4. verlangt. So werden unter anderem Information für die nachfolgenden Punkte verlangt:
- vor Inbetriebnahme
- Lebensdauer
Bei unbekannten Geräten sollte grob geprüft werden, ob die Betriebsanleitung in etwa dieses Spektrum an Themen behandelt, damit das Gerät als sicher zu bewerten ist.
Bei nicht vorhanden sein der Betriebsanleitung ist das Gerät nicht sicher. Gleiches gilt, wenn die Sprache nicht die dem Anwenderland entspricht.
Deshalb ist das besonders wichtig beim Kauf von gebrauchten Geräten.
Typenschild & Co.
Ein funktionssicheres Gerät kann bei fehlerhafter oder unvollständiger Kennzeichnung unsicher sein. Deshalb sollte dies im Rahmen einer Wartung auch geprüft werden.
Sehr wichtig zu wissen, dies gilt für alle Arbeitsmittel, auch für Eigenbauten. Jedes neuere Gerät mit CE-Kennzeichnung benötigt ein Typenschild, eine Betriebsanleitung in Landessprache des Anwenders und eine Konformitäts-Erklärung. Ist eines davon nicht vorhanden, ist das Gerät nicht sicher und darf keine CE-Kennzeichnung haben.
Folgende Mindestanforderung bestehen nach Punkt 7.2 der EU-Norm EN 13155:
- Der Firmennamen mit vollständiger Anschrift von dem Hersteller in der EU oder dem, der das Gerät / Maschine in die EU einführt. Die Anschrift eines Herstellers außerhalb der EU ist hier nicht ausreichend.
- Die Bezeichnung des Gerätes / der Maschine
- Die Serien-Nr. des Gerätes / der Maschine
- Das Eigengewicht des Gerätes / der Maschine
- Das Baujahr des Gerätes / der Maschine in dem es in Verkehr gebracht wurde
- Die Tragfähigkeit des Gerätes / der Maschine
Sollte die Haltezeit geringer als fünf Minuten bei einem Energieausfall sein, ist ein Warnhinweis auf dem Gerät erforderlich. In diesem Fall darf die Last nicht über 1,8 m gehoben werden. Ein entsprechender Warnhinweis muss dann vorhanden sein.
Unter Punkt 7.2.3. der EU-Norm EN 13155 wird das Anbringen nachfolgender Zusatzschilder empfohlen:
- Der Aufenthalt unter schwebender Last ist nicht erlaubt.
(Gefahr des Herunterfallens von Lasten sollte mitgeteilt werden) - Lastaufnahmemittel nur für geeignete Lasten verwenden
- Verbot für die Baustellennutzung, wenn es nicht dafür ausgelegt ist
- Betriebsanleitung vor der Benutzung des Gerätes lesen
Die Folge
Sind also die formalen Dinge an dem Vakuumhebegerät nicht vorhanden, ist das Vakuumhebegerät nicht betriebssicher, auch wenn technisch alles in Ordnung ist. Deshalb sollten auch diese Dinge geprüft werden und entsprechend im Wartungsprotokoll aufgeführt werden. Erst wenn das geändert ist, darf mit dem Gerät gearbeitet werden.
Alles nur, damit Sie als Verantwortlicher für die Arbeitssicherheit alles Notwendige auch durchgeführt haben. Denn das sollte ja das Ziel einer gewissenhaften Wartung sein.